Mit Erk vom 11.12.1997, G 441, 442/97 ua, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:
In § 24 Abs 4 Z 2 KStG die Wortfolge „Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz ... von mehr als 50 Mio S zugrunde oder“ sowie den letzten Satz dieser Ziffer (betreffend den Stichtag 30. September).