1. Getränkesteuer und Restaurationsumsätze - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Im Gefolge der Judikatur des EuGH zur umsatzsteuerlichen Qualifikation von Restaurationsumsätzen wurde der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des 3. Budgetbegleitgesetzes 1997 (BGBl I 1997/130) auch auf dem Sektor Getränkesteuer aktiv. Dazu wurde am 6. November 1997 vom Nationalrat eine Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 beschlossen. Darin wurde in § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1997 die Getränkesteuer als ausschließliche Landesabgabe dahingehend präzisiert, dass als Tatbestand der Abgabe rückwirkend ab dem 1. 1. 1997 die „Veräußerung“ von Speiseeis und Getränken anstelle der „entgeltlichen Lieferung“ derselben an Letztverbraucher normiert wurde. Dabei wurde der Begriff „Veräußerung“ nunmehr als entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 definiert. Weiters wurde in § 23 Abs 3c FAG 1997 eine - offensichtlich klarstellende - Bestimmung aufgenommen, wonach der Begriff der „entgeltlichen Lieferung“ gem § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 auch die Abgabe von Speiseeis und Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze) umfasst habe. Nach den Gesetzesmaterialien (901 der Beilagen des Nationalrates XX. GP) wurde die Novelle zum FAG 1997 zum Anlass genommen, die Bestimmungen über die Getränke- und Speiseeissteuer an das geänderte Umsatzsteuerrecht anzupassen, welches die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung einordnet.