Die vom BMF angekündigte Verschärfung der Umsatzsteuerüberwachung wird konkret: Nach der Änderung des § 21 Abs 1 UStG durch das Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl I 1998/79, welche in Kombination mit der VO BGBl II 1998/206 (betreffend Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) faktisch noch keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UVA) bewirkt hat, wurden nunmehr mit BMF-Erlass vom 30. 10. 1998, GZ 66 3002/15-VI/6/98, folgende für die Praxis wichtige Konsequenzen einer Umsatzsteuer-Restschuld festgelegt: