Am 10. November wurde im BMF der Entwurf eines Verwaltungsübereinkommens zwischen Österreich und Liechtenstein über die Sicherung der steuerlichen Gleichbehandlung österr Grenzgänger ausgearbeitet. Dieses Übereinkommen soll in Form eines Notenwechsels zwischen den Finanzressorts abgeschlossen werden. Die Ausgangssituation im Verhältnis zu Liechtenstein entsprach hinsichtlich der Frage der Gewährung der Steuerfreiheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen von österreichischen Grenzgängern nach Liechtenstein substanziell vollinhaltlich jener im Verhältnis zur Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz stellte der VwGH bekanntlich mit E 18. 12. 1996, 94/15/0153, ÖStZB 1997, 660, fest, dass eine gem § 68 EStG 1988 begünstigte Besteuerung der einem AbgPfl von seinem Schweizer Arbeitgeber gewährten Schmutz- und Erschwerniszulage zur Voraussetzung hätte, dass „aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs 1 bis 6“ des § 68 EStG 1988 vorliegen. Da ein solcher Vertrag mit der Schweiz jedoch nicht geschlossen worden sei, käme die begünstigte Besteuerung nach der genannten Gesetzesstelle nicht in Betracht. Um daher die begünstigte steuerliche Behandlung bestimmter Einkommensteile als Zulagen und Zuschläge iSd § 68 EStG 1988 auch gegenüber Liechtenstein weiterhin aufrechterhalten zu können, erschien es erforderlich, mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung eine dem Muster der Vereinbarung mit der Schweiz (vgl ÖStZ 1998, 245 f) entsprechende Vereinbarung zu treffen, welche die Überprüfbarkeit des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen sicherstellt. Der nunmehr ausgearbeitete Entwurf entspricht im Wesentlichen vollinhaltlich der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung. Die ÖStZ wird über den formellen Abschluss dieses Verwaltungsübereinkommens zu gegebener Zeit berichten.