EStG 1988: § 2 Abs 2 , UStG 1972: § 2 Abs 5 Z 2
Der als Universitätsprofessor tätige Abgabepflichtige erwarb zwei Eigentumswohnungen, die er im Rahmen einer einheitlichen Bewirtschaftung einer Vermietung zuführte. Aufgrund der Fremdfinanzierung der Wohnungen wurden seit Aufnahme der Tätigkeit ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt. Für die Liebhabereibetrachtung ist entscheidend, dass bei üblichem Geschehensablauf unter Beachtung der vom Abgabepflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart, die im Streitfall von vornherein auf eine vorzeitige außerordentliche Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten abzielte, innerhalb des absehbaren Zeitraumes von ca 20 Jahren ein Einnahmenüberschuss erzielbar ist. Nicht relevant ist, wenn aufgrund von Unabwägbarkeiten der Einnahmenüberschuss tatsächlich nicht erzielt wird. Im Zuge der Berufung des Abgabepflichtigen an eine ausländische Universität verkaufte er die im Inland gelegenen Eigentumswohnungen und stellte die Vermietungstätigkeit bereits nach etwas mehr als zwei Jahren wieder ein. Es liegt somit ein abgeschlossener Vermietungszeitraum vor, innerhalb dessen ein Einnahmenüberschuss tatsächlich nicht erzielt wurde. Wird eine Betätigung, für die ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war (aufgrund einer Prognoserechnung hätte sich ein solcher nach einem Zeitraum von 17 Jahren eingestellt), vor Erzielung dieses Gesamterfolges beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle nur dann anzunehmen, wenn Unabwägbarkeiten zur Beendigung der Tätigkeit führen. Für den abgeschlossenen Zeitraum ist jedoch von Liebhaberei auszugehen, wenn die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten Motiven beendet wird. Unerwartete Umstände, auf die Bedacht zu nehmen ist, müssen in der Einkunftsquelle selbst liegen (somit etwa unvorhersehbar nötig gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter, Zahlungsunfähigkeit eines Mieters). Die Berufung eines Universitätsprofessors an eine ausländische Universität, die ihn zur Veräußerung der Eigentumswohnungen und Einstellung der Vermietungstätigkeit im Inland veranlasst, stellt keine mit der Einkunftsquelle selbst in Zusammenhang stehende Unabwägbarkeit dar. Die Veräußerung der beiden Wohnungen war auch nicht notwendig, um die Übersiedelung bzw den Neuaufbau der Klinik im Ausland finanzieren zu können. Dafür standen andere Geldmittel zur Verfügung, mit dem Veräußerungserlös mussten ohnehin nur die mit der Anschaffung der Wohnungen zusammenhängenden Darlehensverbindlichkeiten getilgt werden. Da die Betriebskostenabrechnung mit den Mietern über eine Hausverwaltung abgewickelt wurde und bei einer Dauervermietung auch eine „Arbeitskraft“ nicht zum Einsatz gelangt, hätte der Abgabepflichtige die Vermietungstätigkeit ohne Schwierigkeiten auch vom Ausland aus weiterführen können.