Grundsätzlich liegt bei Abtretung eines Geschäftsanteils gegen einen angemessenen Preis ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Der Beitrag geht der Frage nach, wie ein solcher Vorgang zu betrachten ist, wenn zwischen der Vereinbarung über die Abtretung und der tatsächlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils eine Wertänderung des Anteils eintritt und daher der Wert der Leistung nicht mehr der Gegenleistung entspricht.