Gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 kommt für „die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung. Die Autoren setzen sich mit der Begriffsbestimmung von „Müll“ etc sowie dem Unternehmerbegriff dieser Gesetzesstelle auseinander.