Mit dem Reverse-Charge-System gemäß § 19 UStG (Art 19 UStG) und der Erwerbsbesteuerung gemäß Art 1 UStG enthält das österreichische UStG Besteuerungsformen, die bei einem voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer zu keiner Liquiditätsbelastung führen. Im Beitrag werden die Folgen einer unterlassenen Reverse-Charge bzw Erwerbsbesteuerung auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers sowie in finanzstrafrechtlicher Hinsicht untersucht.