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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Müllbeseitigung (Hackl/Herrmann, SWK 27/1998, S 598)

ArtikelrundschauVI. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, KammerumlageÖStZ 1998, 582 Heft 22 v. 15.11.1998

Gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 kommt für „die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung. Die Autoren setzen sich mit der Begriffsbestimmung von „Müll“ etc sowie dem Unternehmerbegriff dieser Gesetzesstelle auseinander.

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