Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH sei § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 so auszulegen, dass die im Abs 2 vorgesehene 10-%-Grenze für den in Z 1 geregelten Vorsteuerabzug für Gebäude nicht zu beachten sei. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vorgängen vor dem 1. 1. 1998 und nach diesem Zeitpunkt entspreche nach Ansicht des Autors nicht dem EU-Recht.