EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 15 lit a , InvFG 1993: §§ 23a ff
Der VwGH hat seinen Erkenntnis vom 26. 11. 1971, 2003/70, und in einem zum § 49 Abs 3 Z 18 ASVG ergangenen Judikat vom 2. 7. 1991, 89/08/0111, als eine Maßnahme der Zukunftssicherung Ausgaben des Dienstgebers qualifiziert, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesen nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers sicherzustellen. Dies ist durch den gem § 23g Abs 1 InvFG zwingend vor Erwerb eines Anteiles abzuschließenden Auszahlungsplan, der gem § 23g Abs 2 InvFG letztlich eine Verwendung in diese Richtung vorzusehen hat, gewährleistet, sodass der Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds iSd Abschn Ia des Investmentfondsgesetzes 1993 grundsätzlich als eine unter § 3 Abs 1 Z 15 lit 1 EStG 1988 fallende Maßnahme anzusehen wäre.