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Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art

Mag. Bernhard Renner Rechtsmittelbearbeiter bei der Finanzlandesdirektion für OÖÖStZ 1998, 542 Heft 21 v. 1.11.1998

Auch Körperschaften öffentlichen Rechts, wie zB freiwillige Feuerwehren, politische Parteien oder verschiedene gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, greifen zur Finanzierung ihres eigentlichen Zweckes auf wirtschaftliche Aktivitäten zurück.

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