Durch den Erlass des BMF vom 12. 3. 1998 wird der§ 131 Abs 1 BAOim Hinblick auf die Zulässigkeit der Buchführung im Ausland sehr restriktiv interpretiert. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob diese Auslegung den Intentionen des Gesetzgebers entspricht und inwieweit dadurch europarechtliche Vorschriften verletzt werden.