EStG: § 28 Abs 3, Abs 5, Abs 7, § 116 Abs 5 , § 119 Abs 5
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde die Möglichkeit, steuerfreie Beträge gem. § 28 Abs. 5 EStG zu bilden, mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 beseitigt. Im Bezug auf die bis einschließlich 1995 gebildeten steuerfreien Beträge sieht § 116 Abs. 5 EStG eine gegenüber § 28 Abs. 5 Z 3 und 4 EStG erweiterte Verrechnungsmöglichkeit vor. Danach kann der steuerfreie Betrag mit nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckten Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen eines anderen Mietobjektes desselben Steuerpflichtigen verrechnet werden, sofern dieses Mietobjekt den Bestimmungen des MRG über die Verwendung der Mietzinse unterliegt (Verpflichtung zur Bildung einer Mietzinsreserve, § 20 MRG) und die Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen unter die Bestimmungen der § 3 bis § 5 MRG fallen (sog. „gebäudeübergreifende Verrechnung“). Gemäß § 119 Abs. 5 EStG ist eine Verrechnung nach § 116 Abs. 5 EStG im Rahmen des § 28 Abs. 7 EStG (besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 EStG gleichzuhalten.