Der Autor untersucht, inwieweit liebhabereibehaftete Betriebe (Teilbetriebe) als bewegtes Vermögen im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen nach dem Umgründungsteuergesetz herangezogen werden können. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Voluptuarbetriebe zwar nach Art I und II UmgrstG umgegründet, aber niemals als bewegtes Vermögen iSd Art III bis IV UmgrStG angesehen werden können.