KVG § 6 Abs 1 Z 2 bzw § 5 Abs 1 Z 2
19. 8. 1997, 95/16/0328
Eine Vereinbarung, wonach ein von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft dieser zugeführtes Besserungskapital zurückzuzahlen ist, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, wobei die Rückzahlung aus den Nettogewinnen zu erfolgen hat, ist auch dann als Einräumung eines Genussrechtes anzusehen, wenn keine Verzinsung vorgesehen ist. Die Konstruktion eines Genussrechtes kann auch so gestaltet sein, dass der betreffende Berechtigte Leistungen aus dem Jahresgewinn zum Zweck der Amortisation des Genussrechtes bekommt. Auch Gewinnanteile, die einem Gläubiger gewährt werden und die bei der Tilgung der Forderung in Abzug gebracht werden (was einer Teiltilgung gleichkommt), werden als Genussrechte angesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht jeder Gewinn die Rückzahlungspflicht auslöst, sondern erst dann, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Ein Genussrecht kann sogar darin bestehen, dass (nur) ein Anteil am Liquidationserlös nach Rückerstattung des eingezahlten Aktienkapitals bleibt. Es kann wohl keine Rolle spielen, ob eine Gewinnbeteiligung vereinbart wird, die _ sozusagen zufällig _ mit der Höhe des ursprünglich eingezahlten Kapitals begrenzt wird, oder ob eine Rückzahlungspflicht des Kapitals besteht, die aus Anteilen am Gewinn bedient wird. Entscheidend ist allein, dass den Berechtigten in Abhängigkeit vom künftigen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ein Anspruch auf einen prozentuellen Anteil des Gewinnes, also die gewinnabhängige Umwandlung des Besserungskapitals in ein bei Eintreten der vereinbarten Voraussetzungen durchsetzbares Forderungsrecht, eingeräumt wird.