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Teilbetriebsveräußerung

JudikaturÖStZ 1998, 21 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

EStG 1988: § 24

17. 9. 1997, 93/13/0106

Der Verwaltungsgerichtshof hält eine am Umsatz der auf eine (Teil-) Betriebsveräußerung folgenden drei Jahre orientierte Gegenleistung angesichts der Kürze des maßgebenden Zeitraumes für ausreichend konkretisiert, um sie als Forderung anzusetzen und damit den Veräußerungsgewinn den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend im Jahr der Veräußerung zu realisieren. Der Umstand, dass eine solche Forderung zunächst nur im Schätzungsweg ermittelt werden kann, sodass im Regelfall letztlich ein Mehr oder Weniger festzustellen ist, kann nicht in der Weise Berücksichtigung finden, dass die dafür maßgebenden, in den Folgejahren eintretenden Ereignisse rückwirkend im Veräußerungsjahr zu einer Korrektur des Veräußerungsgewinnes führen. Eine solche Vorgangsweise widerspräche dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung, weil dabei erfolgsrelevante Ereignisse in Perioden (vor)verlagert würden, in denen sie noch nicht eingetreten sind. Dass aber der vom Rechtsnachfolger in einem der Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahr erzielte Umsatz ein solches Ereignis ist, kann wohl nicht bezweifelt werden. Daran ändert es nichts, dass die Maßgeblichkeit dieses Umsatzes bereits im Veräußerungsjahr vertraglich festgelegt wurde. Auch die Relevanz künftiger Ereignisse kann in einem Vertrag vereinbart werden, ohne dass dies die Annahme rechtfertigen würde, die Ereignisse seien so zu berücksichtigen, als ob sie bereits im Vertragsjahr eingetreten wären. Schließlich lässt auch der Gesichtspunkt, ein Veräußerungsgewinn sei gemäß § 37 EStG tarifbegünstigt zu besteuern, während sich allfällige in einem späteren Jahr erforderliche Wertberichtigungen der Kaufpreisforderung im vollen Umfang progressionsmindernd auswirken, keine andere rechtliche Beurteilung zu, weil eine in verschiedenen Veranlagungsperioden unterschiedliche Einkommensteuerbelastung keine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Einkommensermittlung zu rechtfertigen vermag. Allfälligen Bestrebungen des Steuerpflichtigen, einem hohen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn in späteren Perioden entsprechend hohe tariflich voll zum Tragen kommende Korrektivposten gegenüberzustellen, kann nur durch eine vorsichtige, alle vorhersehbaren Umstände berücksichtigende und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechende Ermittlung der Kaufpreisforderung begegnet werden.

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