Das BMF hat mit Erlass vom 23. 7. 1997 klargestellt, dass unter den Aufzeichnungen gemäß § 126 BAO auch solche zu verstehen sind, aufgrund derer die Berechnung eines Zuschlages, aber auch eines idR zu Gunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlages gem § 40 BewG vorgenommen werden kann. Der Autor geht auf die einzelnen Rechtsnormen, die von diesem Erlass berührt werden, näher ein und erläutert ihre Bedeutung für den Inhalt des Erlasses.