DBA-allgemein
Errichtung einer Fabrikationsanlage auf BOT-Basis (EAS 1260 v 4. 5. 1998)
Schließt ein inländisches Unternehmen mit einem ausländischen Unternehmen einen sog BOT-Vertrag (Build-Operate-Transfer-Vertrag) ab, demzufolge sich das ausländische Unternehmen gegenüber dem österr Unternehmen zur Errichtung einer schlüsselfertigen Fabrikationsanlage sowie zur Aufnahme des Produktionsbetriebes zu Probezwecken, der Übertragung der Fabrikationsanlage an den österr Vertragspartner, der Vermittlung der Rohstoffeinkaufsquellen, der Zuführung und Vermittlung von Abnehmern der Produkte sowie der fortlaufenden technologischen Betreuung gegen Leistung eines umsatzabhängigen Entgelts verpflichtet, ist zunächst zu untersuchen, ob dadurch eine steuerliche Mitunternehmerschaft begründet wird. Die bloße Umsatzbeteiligung würde noch nicht ausreichen, um vom Bestand einer inländischen Mitunternehmerschaft auszugehen. Im Falle einer solchen Mitunternehmerschaft wären die inländischen Betriebstätten auch dem ausländischen Partner zuzurechnen und dementsprechend dessen Gewinnanteile aus der Mitunternehmerschaft in Österreich steuerlich zu erfassen. Liegt keine Mitunternehmerschaft vor, wäre das allfällige Vorliegen einer inländischen Baustellenbetriebstätte für das ausländische Unternehmen zu prüfen. Gegebenenfalls unterläge der Teil der Umsatzbeteiligung, der als Entgelt für die Bauausführung anzusehen ist, der inländischen Besteuerung. Sollte die Funktion des ausländischen Unternehmens hingegen jener eines Finanzierungsunternehmens entsprechen, wäre die Baustellenbetriebstätte nicht diesem, sondern dem von ihm mit der Bauausführung betrauten Unternehmen zuzurechnen. Jene Teile der Umsatzvergütung, die auf die Überlassung von Know-how und Technologie entfallen, wären als Lizenzgebühren iSd jeweils anzuwendenden DBAs anzusehen. Sollte der ausländische Vertragspartner tatsächlich bloß als Vermittler des Technologietransfers auftreten, wäre zu prüfen, in welcher Weise dem eigentlichen Technologiegeber eine Abgeltung zuteil wird. Zu berücksichtigen wird ferner der Umstand sein, ob das ausländische Unternehmen in einem DBA-Staat, in dem Gebiete mit Steueroasencharakter oder nicht transparenten steuerlichen Sonderregimen bestehen, ansässig ist. Zur abschließenden Sachverhaltswürdigung wird jedenfalls die fundierte gutächtliche Auseinandersetzung mit den involvierten Sachverhaltsfragen auf Parteienseite unerlässlich sein. (SWI 1998, 301)