Durch § 24 Handelsvertretergesetz 1993 wurde der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter im Vergleich zum Anspruch gemäß dem Handelsvertretergesetz 1921 erhöht. Der Autor nimmt diese Änderung sowie die EG-Bilanzrichtlinie und die Erwägungen des VfGH-Erkenntnisses betreffend Jubiläumsgeldrückstellungen zum Anlass, die steuerrechtliche Zulässigkeit der Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern neu zu begründen.