Die Übersiedlung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich unter Mitnahme eines Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 8 und 9 UStG 1994 führt zu keiner Erwerbsbesteuerung. Diese kann im Falle eines Verbringens nur durch einen Unternehmer mit Gegenständen seines Unternehmens erfolgen.