Mit dem ASRÄG 1997 wurde § 4 Abs 2 ASVG um einen 2. Satz erweitert, nach dem „als Dienstnehmer jedenfalls auch gilt, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2, 1. und 2. Satz, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist“. Im Beitrag wird auf mögliche Konstellationen hingewiesen, auf die der neue 2. Satz keinen Einfluss haben kann; damit wird die Wirkungsweise dieses Satzes in der Praxis aufgezeigt.