Nach Auffassung des Autors sprechen gute Gründe für eine handelsrechtliche Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Euro-Umstellungsaufwendungen, und zwar spätestens im Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr, in das die Verabschiedung der Euro-Einführungsverordnung fällt. Seiner Ansicht nach ändern das steuerliche Rückstellungsverbot und die diesbezüglichen Erläuterungen im Gesetzesentwurf nichts an der Handelsrechtslage.