Mit Erkenntnis vom 26. 11. 1997, 95/13/0061, hatte der VwGH die Frage der Abzugsfähigkeit der oben genannten Ausgaben bei einer Schauspielerin zu beurteilen, wobei er auf die Besonderheiten dieser Berufsgruppe Bezug nahm. Die Autoren geben den wesentlichen Inhalt dieses Erkenntnisses mit Anmerkungen wieder.