BAO: § 273 Abs 1 lit a
Wird über das Vermögen eines der beiden Gesellschafter einer stillen Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, so hat dies nach § 185 Abs 2 HGB zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaft zur Folge (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 172; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht II4, 407).