EStG 1988: § 31 Abs 5 idF BGBl 1993/818
Nach der ab 1994 geltenden Fassung des § 31 Abs 5 EStG 1988 sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig.
EStG 1988: § 31 Abs 5 idF BGBl 1993/818
Nach der ab 1994 geltenden Fassung des § 31 Abs 5 EStG 1988 sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig.