EStG 1988: § 28 Abs 2
Der Berufungswerber beantragte den sofortigen Abzug von Aufwendungen für eine Dachreparatur iHv rund 216.000 S als Instandhaltungsaufwand in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Das Finanzamt qualifizierte diese Aufwendungen als Instandsetzung und verteilte die Ausgaben auf einen Zeitraum von 10 Jahren.