EStG 1988: § 22 , bzw § 23
Der Berufungswerber übt in seiner Pension die Tätigkeit eines „Ingenieurkonsulenten“ aus. Dem Berufungswerber war der Berufstitel „Ingenieur“ verliehen worden.
Strittig ist im konkreten Fall, ob diese Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit iSd Einkommensteuergesetzes anzusehen, oder als eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einzustufen ist. Im Vorhalteverfahren wurden Ausbildung (ua zehnsemestriges Studium der Technischen Physik an einer Technischen Hochschule) sowie berufliche Entwicklung (Eintritt in einen industriellen Großbetrieb, Abteilungen Forschung und Entwicklung, Physik und Werkstoffprüfung, Zuteilung zur Gruppe „Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung“, nach der Pensionierung Tätigkeit bei einer ausländischen Firma - Überwachung von Schiffsbaukonstruktionen, Beurteilung von metallischen Schliffen, Überwachung von Funktionstests, Festlegung von Fertigungs- und Prüfplänen etc auf Basis von mündlich abgeschlossenen Werkverträgen) erläutert. Ab 1990 sei er an der Fertigungsüberwachung in einem industriellen Großbetrieb bei der Errichtung von Andockvorrichtungen für Öltanker zwecks Ölübernahme beteiligt gewesen. Die Inspektionstätigkeit betreffend Qualitätskontrollen bildete den überwiegenden Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers.