Der Autor hält zum Vorabentscheidungsurteil zusammenfassend fest, dass der EuGH die Bedenken des VwGH gegen die KU 1 im Ergebnis nicht geteilt, dass er sich mit den eigentlichen Bedenken des VwGH nur implizit auseinandergesetzt und dass er verschiedene Fragen, die im Verfahren aufgeworfen worden waren und die für die Entscheidung weiterer Grenzfälle des Art 33 MWSt-Richtlinie von Bedeutung gewesen wären, bedauerlicherweise nicht erörtert habe.