Der EuGH hat mit dem zuvor genannten Vorabentscheidungsurteil in der Rechtssache SPAR gegen FLD für Salzburg entschieden, dass die 6. MWSt-Richtlinie der Erhebung der KU 1 nicht entgegenstehe. Nach Ansicht des Verfassers habe das Urteil mit der vorgelegten Primärfrage aber wenig zu tun.