§ 20 Abs 6 UmgrStG wurde um eine Z 2 erweitert, die die steuerliche Behandlung der einbringungsgeborenen Anteile bei der Einbringung von Zwerganteilen aus dem Privatvermögen neu regelt. Nach Auffassung des Autors wurden damit die im Zusammenhang mit diesen Einbringungen aufgetretenen Zweifelsfragen beseitigt.