Der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung unterliegt ua dann dem Hälftesteuersatz, wenn der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist. Quantschnigg/Bruckner verlangen eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit; dagegen kann nach dem Gesetzeszweck Erwerbsunfähigkeit nur in dem Sinn verstanden werden, dass die bisherige Erwerbstätigkeit nicht fortgesetzt werden kann.