Das EU-GesRÄG hat für Anlage- und Umlaufvermögen in § 208 Abs 1 HGB eine Zuschreibungspflicht normiert. Um steuerliche Belastungen zu vermeiden, kann allerdings von dieser Zuschreibung gemäß § 208 Abs 2 HGB abgesehen werden. Anhand eines praktischen Beispiels für abnutzbares Anlagevermögen untersucht der Autor den Umfang des Wertbeibehaltungswahlrechts gemäß § 208 Abs 2 HGB.