Es wird der Frage nachgegangen, ob für die Bewertung von Verbindlichkeiten die Bewertungsvorschriften des Anlage- und Umlaufvermögens entsprechend angewendet werden können oder ob § 211 Abs 1 HGB eine eigenständige Bewertung verlangt.
Es wird der Frage nachgegangen, ob für die Bewertung von Verbindlichkeiten die Bewertungsvorschriften des Anlage- und Umlaufvermögens entsprechend angewendet werden können oder ob § 211 Abs 1 HGB eine eigenständige Bewertung verlangt.