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Die Hochrechnung von Stichprobenwerten auf den jeweiligen Jahresumsatz ist schlüssig

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 155 Heft 7 v. 1.4.1997

BAO: § 184 Abs 1 und 3

Werden im Rahmen der kalkulatorischen Verprobung des Betriebsergebnisses „Schwarzaufzeichnungen“, die die Umsätze zweier Monate eines bestimmten Prüfungsjahres zum Inhalt haben, mangels weiterer aufgefundener Aufzeichnungen auf den gesamten Umsatz dieses Jahres hochgerechnet, so handelt die AbgBeh nicht rechtswidrig, es sei denn, die angeführten „Schwarzaufzeichnungen“ stellten keine taugliche Kalkulationsgrundlage dar (etwa weil die Umsätze der beiden Monate nicht repräsentativ für die Umsätze der übrigen Monate sind oder weil die AbgBeh begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der „Schwarzaufzeichnungen“ hat). Das Wesen der Schätzung besteht nämlich gerade darin, die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens des AbgPfl durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln und dabei auch von Stichprobenwerten auszugehen. Dass freilich ein AbgPfl, der die ihm gebotene Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verletzt, der also dem zumutbaren Verlangen der Behörde, für die Besteuerung bedeutsame Angaben zu machen, schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten, nicht nachkommt, zur Schätzung Anlass gibt und sich den damit verbundenen Gefahren der Ungenauigkeit des Ergebnisses aussetzt, liegt im Wesen der Schätzung und vermag sohin deren Rechtswidrigkeit nicht zu begründen (vgl VwGH 19. 9. 1984, 84/13/0021; Stoll, BAO-Kommentar, 1919).

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