UStG 1972: § 6 Z 8 lit e , EStG 1988: § 24 Abs 1
Wird im Zuge der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles (hier: an einer GesBR) der im Beteiligungskaufvertrag vereinbarte Kaufschilling (abzüglich jener Kaufpreisanteile, die auf die Übertragung von Beteiligungen, Wertpapieren, Kassaständen, Forderungen und aktiven Rechnungsabgrenzungen entfallen) bei der Personengesellschaft (GesBR) der Umsatzsteuer unterworfen, so beruht diese Vorgangsweise schon deshalb auf einer unrichtigen Rechtsauffassung, weil es zu keinem Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem neueintretenden Gesellschafter gekommen ist. Vielmehr hat der ausscheidende Gesellschafter die Beteiligung an den Neueintretenden veräußert, sodass bei der Personengesellschaft gar kein umsatzsteuerbarer Vorgang gegeben ist. Ein Leistungsaustausch findet nur zwischen dem Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil (ganz oder teilweise) veräußert und dem, der die Gesellschaftsrechte erwirbt, statt. Dieser Vorgang ist nur steuerbar, soweit er von den Gesellschaftern im Rahmen ihres Unternehmens bewirkt wird. Ist dies der Fall, so liegen die Voraussetzungen der (unechten) Steuerbefreiung des § 6 Z 8 lit e UStG 1972 auch dann vor, wenn im Zuge der Anteilsveräußerung einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter führt nämlich nicht dazu, umsatzsteuerrechtlich das Vorliegen eines Anteilsumsatzes zu verneinen.