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Aufgriffsrecht bei einem Kfz-Vollamortisationsleasingvertrag

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 154 Heft 7 v. 1.4.1997

EStG 1988: § 4 Abs 1 und § 6

Der Abschluss eines Vollamortisationsleasingvertrages mit einer Laufzeit, die deutlich kürzer ist als die Nutzungsdauer des Leasinggutes (hier: Kraftfahrzeug), ist wirtschaftlich nur dann vertretbar, wenn das Leasinggut nach Ablauf der Vertragsdauer zu einem unter dem Verkehrswert liegenden wirtschaftlich unerheblichen Preis erworben werden kann. Mangels Einräumung einer Kaufoption, das Leasinggut nach Ablauf der (gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erheblich kürzeren) Vertragsdauer zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Preis aufgreifen zu können, kann eine Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer nicht erfolgen. Es ist aber branchenüblich, dass der Leasingnehmer sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages darauf verlassen kann, dass ihm das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zum Kauf um einen (wirtschaftlich unerheblichen) Restwert angeboten wird. Aus der Branchenüblichkeit des Kaufanbotes zum (wirtschaftlich unerheblichen) Restwert erwirbt der Leasingnehmer eine Rechtsposition, die zu einem im wirtschaftlichen Verkehr nach der Rechtsauffassung selbständig bewertbaren Gut, dem Aufgriffsrecht, führt. Der Leasingnehmer erwirbt somit ein Wirtschaftsgut, das im Recht besteht, das Leasinggut nach Ablauf der Vertragsdauer des Leasingvertrages um einen deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Wert erwerben zu können. Der Teilwert dieses Aufgriffsrechtes ist im Zeitpunkt des Ablaufs des Leasingvertrages mit dem Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis zu bemessen. Das Aufgriffsrecht wird bereits mit Abschluss des Leasingvertrages angeschafft und verteilt auf die Laufzeit des Leasingvertrages aufgebaut. Die Anschaffungskosten sind in den einzelnen Leasingraten enthalten, wobei ein Teil der monatlichen Leasingrate nur deshalb zu leisten ist, weil der kalkulierte Restwert unter dem Verkehrswert des Leasinggutes liegt. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten des Aufgriffsrechtes ist zu beachten, dass das in mehrjährigen Raten zu leistende Entgelt entsprechend (auf den Tag des Abschlusses des Leasingvertrages) abzuzinsen ist.

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