Unlängst habe ich mit zahlreichen Nachweisen versucht darzulegen, dass und warum die Theorie der Minimalbindung von Roman Leitner nicht haltbar ist2). Es geht um die wesentliche Frage, ob im Finanzstrafverfahren ein strafbestimmender Wertbetrag angenommen werden kann, der über die Feststellungen des Abgabenverfahrens hinausgeht, wasLeitner zum Unterschied von mir nicht für möglich hält. In meiner Replik habe ich auch auf zwei Artikel, meine Dissertation und mein diese Thematik berührendes Buch hingewiesen. Es liegt auf der Hand, dass ich auf knapp 1,5 Seiten nicht die Gesamtheit der von mir aufgefundenen Gegenargumente mit abschließenden Nachweisen und Begründungen präsentieren konnte. Dies kann und braucht auch insb hier nicht zu erfolgen. Aufgrund der Bedeutung des Themas erwarte ich ohnehin Stellungnahmen, vor allem aus der Rechtspraxis, davon abgesehen, dass die Höchstgerichte um eine Lösung dieser Frage nicht umhin kommen werden. ME spricht außerdem ohnehin schon das Erkenntnis des VwGH vom 26. 5. 1993, 90/13/0155, für meinen Standpunkt. Ich möchte hier daher nur kurz zu einigen jener Ausführungen Leitners Stellung nehmen, die wegen auffällig unsachlicher oder unvollständiger Präsentation nicht unwidersprochen bleiben dürfen: