Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Zuordnung von Einkünften zur selbständigen oder gewerblichen Einkunftsart hat zwar mit Abschaffung der Gewerbesteuer ab dem Jahr 1994 an Bedeutung verloren. Die ertragsteuerrechtlichen Abgrenzungsfragen werden jedoch wieder aktuell, wenn Betriebsprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren Zeiträume betreffen, die vor 1994 liegen. In dieser Abhandlung wird der Beruf des Unternehmensberaters, der mit dem EStG 1988 in den Katalog der selbständigen Einkünfte aufgenommen wurde, hinsichtlich seiner Subsumtionsvoraussetzungen unter § 22 Z 1 lit b EStG 1988 analysiert, zumal sich in der Praxis Personen häufig Unternehmensberater nennen, ohne dies wirklich zu sein.