1. Die GesSt erfasst die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften durch den Gesellschafter. Hiezu zählen auch bestimmte freiwillige Leistungen, wie zB Zuschüsse und der Verzicht auf Forderungen (§ 2 Z 4 lit a und b KVG). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist neben der Freiwilligkeit der Leistung zunächst deren objektive Eignung zur Werterhöhung - hiezu genügt eine wirtschaftlich-praktische Möglichkeit; des exakten Nachweises einer tatsächlichen Werterhöhung bedarf es hingegen nicht - und weiters das Fehlen einer Rückgewährpflicht, also die Endgültigkeit der Werterhöhung. Dieses Kriterium ist aber insb dann nicht erfüllt, wenn ein Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass er im Falle einer (an bestimmten Kriterien, zB Jahresüberschuss, Cashflow udgl messbaren) Besserung rückzuzahlen ist. Zuschüsse dieser Art sind auflösend bedingt mit der Konsequenz, dass die Wirkung des die GesSt auslösenden Rechtsgeschäftes mit Bedingungseintritt endigt und die seinerzeitige GesSt-Festsetzung nachträglich zu berichtigen ist.