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Drei Gedanken zur Gesellschaftsteuer

StB Dr. Michael Kotschnigg, WienÖStZ 1997, 147 Heft 7 v. 1.4.1997

1. Auflösend bedingte Zuschüsse

1. Die GesSt erfasst die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften1)1)Doralt/Ruppe, Grundriss des österr Steuerrechts II3 (1996), 87. Dorazil, Komm zum KVG (1992), § 1 Tz IV.1 (27) mwN. durch den Gesellschafter2)2)Vgl nur VwGH 17. 2. 1994, 92/16/0089, ÖStZB 1994, 696.. Hiezu zählen auch bestimmte freiwillige Leistungen, wie zB Zuschüsse und der Verzicht auf Forderungen (§ 2 Z 4 lit a und b KVG). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist neben der Freiwilligkeit3)3)Freiwillig ist eine Leistung (Vermögenszuwendung) immer dann, wenn der Gesellschafter sie ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Zwang erbringt. Freiwillig sind demgemäß auch Leistungen zur Abwendung des drohenden Konkurses (VwGH 8. 3. 1984, 82/15/0135, ÖStZB 1985, 11) bzw auf Druck der Gläubiger (VwGH 14. 12. 1994, 94/16/0121, ÖStZB 1995, 405), etwa der Hausbank (FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, 16. 11. 1992, 9 K 295/88, EFG 1993, 461 - rechtskräftig). der Leistung4)4)Vgl hiezu Dorazil, Kommentar zum KVG, § 2 Rz 1 ff (61 ff). zunächst deren objektive Eignung zur Werterhöhung5)5) Egly/Klenk, Die Gesellschaftsteuer, NWB Fach 8a, 343 (351). - hiezu genügt eine wirtschaftlich-praktische Möglichkeit; des exakten Nachweises einer tatsächlichen Werterhöhung bedarf es hingegen nicht6)6)Vgl nur VwGH 27. 4. 1987, 85/15/0323, ÖStZB 1987, 517. - und weiters das Fehlen einer Rückgewährpflicht, also die Endgültigkeit der Werterhöhung7)7)BFH 25. 7. 1. 956, BStBl 1956 III, 254.. Dieses Kriterium ist aber insb dann nicht erfüllt, wenn ein Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass er im Falle einer (an bestimmten Kriterien, zB Jahresüberschuss, Cashflow udgl messbaren) Besserung rückzuzahlen ist. Zuschüsse dieser Art sind auflösend bedingt mit der Konsequenz, dass die Wirkung des die GesSt auslösenden Rechtsgeschäftes mit Bedingungseintritt endigt und die seinerzeitige GesSt-Festsetzung nachträglich zu berichtigen ist8)8)Niedersächsisches FG 22. 11. 1990, III 452/85, EFG 1991, 562 (rechtskräftig)..

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