1. Progressionsnivellierung durch selektive vorzeitige Auflösung von steuerfreien Beträgen gem § 28 Abs 5 EStG
Der Fachsenat für Steuerrecht ist in einem Schreiben vom 17. 10. 1996 an das BMF mit mehreren Anregungen zur Beseitigung besonderer Härten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung infolge des StruktAnpG 1996 herangetreten. Unter anderem wurde angeregt, eine freiwillige Auflösung von steuerfreien Beträgen gem § 28 Abs 5 EStG (der so genannten steuerlichen Mietzinsreserven) in den Jahren 1996 und 1997 gesetzlich zu ermöglichen, da die zusammengeballte Auflösung der ab 1989 gebildeten steuerfreien Beträge im Jahr 1998 zu kumulierten Einkünften führen würde. In vielen Fällen betrifft dies Kleinverdiener (zB Pensionisten mit Althauseigentum), wo die progressive Besteuerung der zwangsweisen Auflösung im Jahr 1998 nicht als sozial ausgewogen erachtet werden kann. Mit Schreiben vom 13. 2. 1997 hat der Bundesminister für Finanzen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder seine Rechtsansicht zu diesem Problem bekannt gegeben. Demnach kann durch eine selektive Führung des Verzeichnisses gem § 28 Abs 5 Z 2 EStG im Effekt eine vorzeitige Teilauflösung der steuerfreien Beträge herbeigeführt werden. Die Teilauflösung kann in der Form erfolgen, dass die steuerfreien Beträge jener Jahre, die vorzeitig aufgelöst werden sollen, nicht in das jährlich vorzulegende Verzeichnis aufgenommen werden. Wird in dieser Weise vorgegangen, so sind in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den jeweiligen steuerfreien Betrag zu erhöhen.