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Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 130 Heft 6 v. 15.3.1997

EStG 1988: § 34 Abs 6

Ein praktischer Arzt errichtete im Zuge der Beseitigung von Überschwemmungsschäden an seinem Eigenheim eine Stützmauer mit eingebauter Rückstauklappe und beantragte die Berücksichtigung der dabei entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

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