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Zugepachtete Landwirtschaft kein Nebenbetrieb des gewerblichen Handels

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 130 Heft 6 v. 15.3.1997

EStG: § 23 Z 1 , UStG: § 22 Abs 5

Der Bf betreibt einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Daneben führt er einen zugepachteten landwirtschaftlichen Betrieb. Fraglich ist, ob die zugepachtete Landwirtschaft als selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder als gewerblicher Nebenbetrieb des Handelsbetriebes zu werten ist.

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