EStG 1988: § 116 Abs 2
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass Errichtungskosten für Garagen nicht unter §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz fallen. Eine Verrechnung solcher Errichtungskosten mit Altrücklagen für verrechnungspflichtige Mietzinse ist steuerlich daher nicht möglich.
BMF , 30.01.1997