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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1996

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 123 Heft 6 v. 15.3.1997

EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 lit b

Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Finanzen mit:

Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. 1. 1993, GZ 07 010/1-IV/7/93, Pkt 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

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