EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass die Zuwendungsbesteuerung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG davon ausgeht, dass der Stifter Privatvermögen - ausgenommen Liegenschaften - mit Schulden oder Lasten stiftet und dass bei der damit verbundenen gemischten Schenkung der Schenkungscharakter überwiegt. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang stets die Auffassung vertreten, dass im Falle des Vorbehaltes des Fruchtgenusses an der gestifteten Sache durch den Stifter kein Zuwendungstatbestand ausgelöst werden kann, da das Fruchtgenussrecht zurückbehalten wird und die Stiftung daher nur das nackte Eigentum an der gestifteten Sache erwirbt. Ergänzend darf bemerkt werden, dass mit dem Vorbehalt des Fruchtgenusses die Tatsache verbunden ist, dass der Fruchtnießer für die mit der Eigen- oder Fremdnutzung verbundenen Aufwendungen aufkommt; sollte daher die das nackte Eigentum besitzende Privatstiftung Aufwendungen im Zusammenhang mit der gestifteten Sache zu tragen haben, wäre dies als Vorteilseinräumung an den Stifter zu werten und fiele unter die Zuwendungsbesteuerung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG.