Das BMF hat die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern (BGBl Nr 1983/627) geändert. Dadurch ergebe sich insbesondere für Kindergärten von gemeinnützigen Rechtsträgern ein erhöhter Handlungsbedarf.