Im EU-GesRÄG wird für den Herstellungskostenmindestansatz ein Wahlrecht bezüglich der Einbeziehung von Gemeinkosten normiert. Erste Literaturmeinungen sehen nun übereinstimmend die reinen Einzelkosten und Sonder(einzel)kosten der Fertigung als Mindestansatz an. Im Beitrag werden neben einem Vorschlag zur Lösung des theoretischen Problems praktische Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und die Auswirkungen des AbgÄG 1996 beleuchtet.