Nach dem EU-GesRÄG gilt das gemilderte Niederstwertprinzip nur mehr für Finanzanlagen. Anderes Anlagevermögen darf nur noch bei dauernder Wertminderung abgeschrieben werden. Der VwGH hält dagegen im Steuerrecht eine Teilwertabschreibung generell nur bei dauernder Wertminderung für zulässig. Daraus würden sich Widersprüche zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz ergeben, auf die im Beitrag näher eingegangen wird.