Beim Fruchtgenuss an Mitunternehmeranteilen ist vor allem zwischen Rechten, die einen originären Anspruch auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft und solchen, die lediglich einen Anspruch auf den Gewinnanteil des fruchtgenussbelasteten Gesellschafters vermitteln, zu unterscheiden. Im Beitrag werden diese Unterschiede sowie die rechtliche Situation von Fruchtgenussbesteller und Fruchtgenussberechtigten vor und nach einer Einbringung nach Art III UmgrStG dargestellt.